Selbstverständlich gilt: Wir beraten Sie (und Ihren Ex-Partner) gern persönlich und zeigen Mittel, Wege und Lösungsansätze zum weiteren Vorgehen Ihrer gemeinsamen Scheidungsimmobilie auf. Einen kleinen Einblick in unsere Arbeit und das typische Vorgehen soll Ihnen dieser Ratgeber zu Scheidungsimmobilien liefern.
Objektivität ist wichtig. Natürlich ist es verständlich, dass Sie möglichst zügig einen Schlussstrich ziehen möchten. Dennoch sollten Sie mit Ruhe an die Sache herangehen und überlegte Entscheidungen treffen. Unsere Aufgabe ist deshalb, in Ihrem Interesse Objektivität sicherzustellen und den bestmöglichen Lösungsweg aufzuzeigen.
Eine Immobilie ist kein gemeinsamer Kleinwagen, den man nach der Scheidung schnell an einem Nachmittag verkauft. Obwohl die Zeit mitunter drängt, sind Schnellschüsse nicht empfehlenswert, denn diese können zulasten des erzielten Verkaufspreises gehen.
Ein Verkauf ist nicht die einzige Möglichkeit, um weiter mit der Scheidungsimmobilie zu verfahren. Gibt es zwischen den Ex-Partnern noch die Möglichkeit einer zielführenden Kommunikation, besprechen Sie gemeinsam, wie Sie weiter verfahren möchten - eventuell passt eine andere Lösung besser. Welche Optionen Sie haben, erfahren Sie im Folgenden.
Ein kompromissloser Schlussstrich ist der Verkauf. Nach Ende des zwölfmonatigen Trennungsjahres können beide Partner die Immobilie verkaufen, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen schon vorher. Weigert sich eine Partei, kann eine Zustimmung sogar eingeklagt werden. Als Maklerbüro möchten wir einen erfolgreichen Verkauf für Sie ermöglichen - auch wenn Streitigkeiten und Reibungspunkte zwischen den Ex-Partnern existieren.
Sie könnten die Immobilie gemeinsam an Dritte vermieten. Dafür zwangsläufig notwendig ist, dass weiterhin ein gutes Verhältnis besteht, denn Sie treten mit Ihrem Ex dann als gemeinsamer Vermieter auf und müssen sich folglich sowohl Erträge als auch die laufenden Bewirtschaftungskosten teilen.
Diese Option umschließt verschiedene Möglichkeiten. Von einer Realteilung spricht man, wenn sich die Immobilie durch bauliche Maßnahmen in zwei getrennte Häuser/Wohnungen teilen lässt. Das beinhaltet dann aber eben auch, dass Sie fortan mit Ihrem geschiedenen Partner in Nachbarschaft wohnen - außer ein Partner zieht aus und vermietet seinen Teil an Dritte. Eine Eigennutzung geht meist mit einer Eigentumsübertragung einher. Eine Partei bleibt in der Immobilie wohnhaft, im Gegenzug zahlt sie den Partner aus. Wichtig ist, wie das gesetzlich geregelt wird. Solch eine Übertragung mit anschließender Eigennutzung sollte in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt sein, denn nur so entfällt die Grunderwerbsteuerpflicht.
Denkbar wäre auch eine Schenkung an die Kinder aus der gemeinsamen Ehe, was vor allem bei bereits erwachsenen Kindern infrage kommt. Hier gehört aber ebenso bedacht, dass dem Nachwuchs Kosten entstehen, beispielsweise für Unterhalt und Grundsteuer.